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Brecht haben, oder was schützt das Urheberrecht eigentlich?

Auf diesen Konflikt hat mich mein Freund Jacques P  (Danke!) anlässlich eines Beitrags im Deutschlandfunk https://www.deutschlandfunk.de/chanson-des-monats-brecht-haben.807.de.html?dram:article_id=313337 aufmerksam gemacht. Am 1.1.2027 werden die Werke von Bertolt Brecht gemeinfrei. So weit so gut. Brecht ist am 14. August 1956 gestorben. Das bedeutet: Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Was heißt das jetzt genau? Was erlischt dann und was ist bis dahin urheberrechtlich nicht gestattet? § 15 UrhG listet in vorbildlicher Weise die sogenannten Verwertungsrechte des Urhebers auf.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

So ist Teil von § 19  beispielsweise das Aufführungsrecht. Dies enthält das Recht, ein Stück bühnenmäßig darzustellen. Dies ist bei Brecht anhand seiner zahlreichen Theatertücke, wie beispielsweise Die Dreigroschenoper oder Der gute Mensch von Sezuan ein besonders relevantes Recht. In diesem Zusammenhang könnte man auf die Idee kommen, dass immer § 23 UrhG beachtet werden. Dieser besagt folgendes: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Was bedeutet dies jetzt für die Inszenierung eines Theaterstücks? Am Beispiel von Brecht könnte folgende Meldung aus der Berliner Zeitung vom 02.10.2015 (Autor: Ulrich Seidler) passen: „Am 31. August (2015) starb Barbara Brecht-Schall, die Tochter von Bertolt Brecht und Helene Weigel. Die Nachricht stieß auch deshalb auf großes öffentliches Interesse, weil Brecht-Schall mit sprichwörtlicher Strenge die Rechte an den Werken ihres Vaters hütete. Ihre Rolle als Erbin ist heiß umstritten in der Theaterszene und in den Feuilletons. Sie hat Aufführungen verhindert und wurde wenig zimperlich angegriffen…“

Allerdings stellt Bolwin in seinem Aufsatz in der ZUM 2015, S. 963 folgendes fest:

„Bei der Nutzung des Aufführungsrechtes nach § 19 Abs. 1 UrhG, § 19 Absatz 2 UrhG befindet sich das Theater in einer eher untypischen Situation. Diese Nutzung findet in Form einer künstlerisch durch einen Regisseur und die darstellenden Künstler gestalteten Inszenierung statt. Dabei wird nicht wie beim Film ein eigens für diesen geschriebenes Stück, also das Drehbuch, künstlerisch gestaltet. Vielmehr handelt es sich um ein Bühnenwerk, das von einem Verlag angeboten und von verschiedenen Theatern – zuweilen gleichzeitig – zur Aufführung gebracht wird. So lebt die vielfache Nutzung des Bühnenwerks gerade von der immer wieder neuen bühnenmäßigen Realisierung durch den Regisseur und die Darsteller. Aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Werk und der künstlerischen Gestaltung der Aufführung entwickelt sich erst das stets neue Interesse des Publikums an der erneuten Inszenierung des Werkes. Dies gilt erst recht in Deutschland, in dem das sogenannte Regietheater – trotz zuweilen auch geäußerter Kritik – künstlerisch große Bedeutung hat.

Unabhängig von der Tatsache, dass nach herrschender Meinung dem Regisseur kein Urheberrecht, sondern ein Leistungsschutzrecht zusteht, es sich also deshalb bei der Regie nicht um eine Bearbeitung des Werkes im Sinne von § 23 UrhG handelt, kommt es bei einer Inszenierung immer wieder zu Veränderungen des Werks. Dies beginnt mit dessen Kürzung, um die Aufführungsdauer zu reduzieren, und reicht über die Nichtbeachtung von Regieanweisungen des Autors, der abweichenden Besetzung von Rollen, etwa in Form des Einsatzes eines darstellenden Künstlers anderen Geschlechts, bis hin zur echten Veränderung oder Ergänzung des Textes. Schon dieser Aufzählung lässt sich entnehmen,  dass die Veränderungen unterschiedliche Qualität haben. In der Praxis werden die sich aus den unterschiedlichen Veränderungen ergebenden urheberrechtlichen Probleme regelmäßig durch die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Urhebers bzw. des seine Rechte vermarktenden Verlages auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 UrhG oder in Anwendung von § 39 Absatz 2 UrhG gelöst. Die zwischen dem Deutschen Bühnenverein und dem Verband deutscher Bühnen- und Medienverlage abgeschlossene Regelsammlung enthält hierzu die Regel 4.4. Sie hat folgenden Wortlaut:

»Änderungen des Werkes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags, es sei denn, dass der Verlag seine Zustimmung dazu nach Treu und Glauben nicht versagen kann. In Zweifelsfällen hat das Theater die beabsichtigte Änderung dem Verlag mitzuteilen. Das gilt insbesondere bei der Einfügung von anderen Texten oder anderen Werken bzw. von Teilen anderer Werke sowie – im Falle eines bestehenden Urheberrechtsschutzes des Originalwerks – bei nicht geschlechtsspezifischer Rollenbesetzung.«

Bemerkenswert ist es, dass im vorliegenden Zusammenhang immer wieder die Forderung laut wird, dem Theaterregisseur ein Urheberrecht anstelle eines Leistungsschutzrechts einzuräumen. Dabei wird offenkundig angenommen, dies sei für den Regisseur urheberrechtlich von Vorteil. Abgesehen von dem Umstand, dass die Regelungen der §§ 73 ff. UrhG dem Theaterregisseur ausreichend Schutz bieten, ist jedoch die Zuerkennung eines Urheberrechts für den Theaterregisseur eher nachteilig. Der Nachteil ergibt sich vor allem aus § 23 Satz 1 UrhG. Denn wenn der Regisseur praktisch mit dem aufgeführten Stück ein neues Werk schafft, ist davon auszugehen, dass die Regie eine Bearbeitung des Stückes ist. Damit bedürfte die Aufführung einer Neuinszenierung stets der Zustimmung des Urhebers des aufgeführten Werks, was den Regisseur in erheblicher Weise einschränken würde. Es ist ein Verdienst des vom Gesetzgeber eingeführten Leistungsschutzrechtes der darstellenden Künstler, gerade diesen Bearbeiteransatz hinter sich gelassen zu haben. Zudem drohten ihm sehr bald Plagiatsdiskussionen mit anderen Theaterregisseuren, weil sich erfahrungsgemäß Inszenierungseinfälle zu bestimmten Szenen eines dramatischen oder musikalisch-dramatischen Werks wiederholen, was in der Natur der Sache liegt.“
Es bleibt also festzuhalten. Bei einer „normalen“ Inszenierung eines Theaterstücks liegt keine Bearbeitung des Stücks im Sinne des § 23 UrhG vor. Es handelt sich vielmehr um einen Fall nach § 39 Abs. 2 UrhG, wonach Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, zulässig sind. Und ab dem 1.1.2027 sind dann auch Bearbeitungen und Veränderungen der Stücke von Brecht ohne Genehmigungen möglich, denn dann gibt es keine Rechteinhaber mehr, weil die Stücke ja gemeinfrei sind.
Da meint man also, das Urheberrecht sei im Bereich von Bildung Wissenschaft kompliziert. Da schaue man doch einmal ins reale Leben.
Und wie schrieb Brecht schon:  „Wer a sagt, der muß nicht b sagen. Er kann auch erkennen, daß a falsch war.“ – Der Jasager. Der Neinsager, 2. Bild (Der Knabe). In: Ausgewählte Werke in sechs Bänden. Erster Band: Stücke 1. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag, 1997. S. 317
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Warum die Auseinandersetzung mit Copyright so aufwendig, aber auch so wichtig ist

Es ist ja nachvollziehbar, dass viele Kolleginnen und Kollegen bei dem Begriff „Urheberrechtskompetenz“ erst einmal zurückschrecken und lieber keine Auskünfte zu dem Thema geben möchten. Deshalb bedarf es nach meiner Ansicht ja auch einer/s Urheberrechtsbeauftragten in jeder Informationseinrichtung; beim Thema Datenschutzbeauftragte stellt dies schließlich auch niemand mehr Infrage. Dann muss man sich mit dem Thema aber auch einmal etwas ausführlicher beschäftigen. Genauso wie es auf nationaler Ebene manchmal Bundes-, Landes- und Kommunalrecht für bestimmte Regelungsbereiche gibt, die sich nicht widersprechen dürfen, existiert beim Urheberrecht „Welturheberrecht“ https://www.ifla.org/DE/node/54810?og=5852 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl273s1069.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl273s1069.pdf%27%5D__1537892615866 http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/berne.pdf

„Europäisches Urheberrecht“ https://www.ifla.org/DE/node/75006?og=5852 und nationales Urheberrecht https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Dabei ist klar, dass das nationale nicht dem europäischen und dies nicht dem „Welturheberrecht“ widersprechen darf, wenn Regelungen auf der „höheren“ Ebene zu diesem Themenkomplex existieren. Bei den urheberrechtlichen Schranken ist dies auf Weltebene noch nicht der Fall. Trotzdem muss man im Rahmen der SCCR Verhandlungen in Genf Sorge dafür tragen, dass keine Schranken eingeführt werden, die hinter den europäischen Status zurückfallen. Denn ansonsten müßte dieser dem WIPO Stand angepasst werden. Und denken Sie immer daran: auf europäischer Ebene gilt es zu verhindern, dass diese Regelungen die deutschen Regelungen negativ beeinflussen. Die Gefahr besteht beim jetzigen Stand der Art. 11 und 13 des DSM Richtlinien Entwurfs.

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Wie weit geht die Haftung eines Plattformbetreibers für urheberrechtsverletzende Inhalte?

Dr. Rauer behält wirklich in vorbildlicher Weise Entscheidungen des BGH zum Urheberrecht http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=87736&anz=156&pos=0&Blank=1 im Blick und gibt die Informationen mit Erläuterungen weiter http://hoganlovells-blog.de/author/n-rauer/

Mich würde nun interessieren was passiert, wenn in einem elektronischen Semesterapparat nach § 60a UrhG Inhalte auftauchen, die nicht urheberrechtskonform sind. Würde nur der- oder diejenige in Anspruch genommen, der die Inhalte eingestellt hat oder nicht auch die Bildungseinrichtung, die die Plattform betreibt? Ich hoffe nur, dass ein mögliches Haftungsrisiko den Betrieb und die Nutzung solcher Plattformen nicht noch weiter beeinträchtigt, als dies in der Praxis ohnehin schon der Fall ist. Fehler passieren…

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Die Trilog Verhandlungen

Wie geht es mit den Verhandlungen zur DSM Richtlinie weiter? Es gibt auf verschiedenen Ebenen noch die Möglichkeit Einfluss zu nehmen. Zunächst geht der Beschluss des Parlaments vom 12.09. zurück zum JURI Komitee, das en bloc über den Text abstimmen soll. Dann geht der Text zurück zum Parlament, das ebenfalls über den Text insgesamt abstimmen soll. Im Anschluss beginnen die sogenannten Trilog Verhandlungen http://www.europarl.europa.eu/ordinary-legislative-procedure/en/interinstitutional-negotiations/overview.html Danach stehen wieder Abstimmungen im JURI Komitee und im Parlament aus. Vor diesen Abstimmungen ist wieder Lobby Arbeit vonnöten, damit die Art. 11, 12 und 13 noch geändert werden können.

Zum aktuellen Stand: https://www.zeit.de/digital/internet/2019-01/eu-urheberrecht-reform-leistungsschutzrecht-trilog-verhandlungen-gescheitert

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Urheberrechtskompetenz für BibliothekarInnen

Wie soll man Copyright Literacy eigentlich einigermaßen zutreffend übersetzen und dann im Berufsalltag umsetzen? Es geht vor allen Dingen um das Text- und Sinnverständnis der Regelungen (wenn es die überhaupt in jedem Fall gibt…) und die Anwendung in der Praxis.

Dazu gehören nach meinem Verständnis vor allen Dingen folgende Aspekte:

– Welche Inhalte darf ich in der Bibliothek zur Verfügung stellen?

– Wie darf mit den Inhalten verfahren werden?

– Wie kann ich den Bestand der Bibliothek erweitern?

Welche Aspekte fallen Ihnen zusätzlich ein?

Ist Urheberrechtskompetenz ein Teil der Informationskompetenz oder handelt es sich um ein eigenständiges Fachgebiet?

Was meinen Sie?

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Eine weitgehende Analyse der Abstimmung vom 12.09.2018 kommt später

Nicht alles an der Abstimmung vom vergangenen Mittwoch in Straßburg ist aus Sicht von Bibliotheken und anderen Gedächtnisinstitutionen schlecht. EBLIDA spricht vom Curate’s Egg, das sich das Parlament da ins Nest gelegt hat http://www.eblida.org/news/digital-single-market-directive-the-eu-parliament-vote.html

Aber wie immer muss man sich erst einmal sorgfältig die 75 Seiten Text der Abstimmung durchlesen, bevor man ein abschließendes Urteil fällen kann http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0337+0+DOC+PDF+V0//DE

Augenscheinlich ist auf jeden Fall, das überstürzte Änderungen zu schlechter Gesetzgebung führen. Wer soll beispielsweise Sinn und Inhalt von Artikel 13 überhaupt verstehen?

Ein wenig besser sieht es mit Artikel 4 aus. Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nutzung von Lehrmaterialien vor, die gerade im Hinblick auf die WIPO Verhandlungen einen großen Fortschritt bringen würde.

Alles Weitere im Laufe der nächsten Wochen…

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Urheberrechtskompetenz für BibliothekarInnen nach dem Voss Report und dem UrhWissG

Die IFLA hat kürzlich in einem  Papier die Bedeutung der Urheberrechtskompetenz für Bibliotheken und ihre Bediensteten betont  https://www.ifla.org/files/assets/clm/statements/ifla-statement-on-copyright-literacy-de.pdf

In dem Papier heißt es unter anderem, „…

■Urheberrechtsgesetze mit angemessenen Grenzen und Ausnahmen sind für die Arbeit von Bibliotheken von besonderer Bedeutung, da sie Tätigkeiten wie den Zugriff auf Information, Leih- und Kopiervorgänge, sowie die Bestandserhaltung erst ermöglichen. Über keinerlei oder nur unzureichende Regelungen für Bibliotheken zu verfügen, schränkt unsere Einrichtungen bei der Ausführung ihres Auftrags, dem gesetzmäßigen Zugänglichmachen von Information, auf ernstzunehmende Weise ein.

■Der Code of Ethics for Librarians and other Information Workers der IFLA unterstreicht, dass es neben der Verantwortung, intellektuelles Eigentum anzuerkennen, Eine weitere Pflicht gibt, die darin besteht, dem Recht der Nutzer*innen auf den Informationszugang keine unnötigen Restriktionen aufzuerlegen. Kurzum:

Bibliotheken sollten alle Möglichkeiten zum Zugang zu Information und Bildung nutzen, die ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt!

■Copyright Literacy lässt sich definieren als hinreichende Kenntnis des Urheberrechts, welche gut informierte Entscheidungen darüber zulässt, wie urheberrechtlich geschützte Materialien genutzt werden können.

Für alle Einrichtungen gilt, dass Bibliothekar*innen durchaus als Urheberrechtsexpert*innen wahrgenommen werden dürfen, und zu Bezugspersonen für diejenigen, die sie umgeben, werden. Es ist wahrscheinlich, dass sie mit ihrem Vorgehen und ihrer Einstellung andere beeinflussen, und auf die Beratung, die einer großen Menge an Nutzer*innen zuteil wird, einwirken.

An Regierungen (gemeint ist der Gesetzgeber) wird folgender Appell gerichtet:

■Regierungen (und zwischenstaatliche Organisationen, sofern zutreffend) sollten:

  • Längerfristig dafür sorgen, dass Urheberrechtsgesetze über einen einfach anwendbaren Rahmen von Einschränkungen und Ausnahmen verfügen, der Bibliotheken die Möglichkeit gibt, ihren Auftrag zu erfüllen, und es einzelnen Bibliotheksnutzer*innen erlaubt, die angemessene Nutzung urheberrechtlich geschützten Inhalts zu verstehen – insbesondere anhand einfacher, zielgruppengerechter Guides.

Da fragt man sich doch schon, in wieweit das UrhWissG diese Anforderungen erfüllt?

Wenn man sich alleine die Vorschrift des § 60e UrhG anschaut, der bekanntlich mit „Bibliotheken“ überschrieben ist, fragt man sich, wie diese Vorschrift zustande gekommen und wie sie anzuwenden ist?

§ 60e Bibliotheken

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

  • Wer soll die (teilweise) Bereichsausnahme für Zeitungen in dieser einzigen Vorschrift verstehen?
  • Wozu sind Bibliotheken im Rahmen der Absätze 4 und 5 verpflichtet; wo reicht ein Hinweis aus und wo sind technische Schutzmaßnahmen einzurichten?

Aber das ist ja alles nichts zu dem, was gestern in Straßburg abgelaufen ist.

Wer soll diesen Text verstehen und in der Praxis handhabbar machen?

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0337+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE

Wie hat es da die IFLA so schön formuliert?

Regierungen (und zwischenstaatliche Organisationen, sofern zutreffend) sollten längerfristig dafür sorgen, dass Urheberrechtsgesetze über einen einfach anwendbaren Rahmen von Einschränkungen und Ausnahmen verfügen, der Bibliotheken die Möglichkeit gibt, ihren Auftrag zu erfüllen, und es einzelnen Bibliotheksnutzer*innen erlaubt, die angemessene Nutzung urheberrechtlich geschützten Inhalts zu verstehen – insbesondere anhand einfacher, zielgruppengerechter Guides.

Vielleicht besinnen sich ja ein paar Entscheidungsträger vor den weiteren Verhandlungen darauf…

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Was bedeutet die heutige Abstimmung im Europaparlament zur Urheberrechtsreform?

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben heute in Straßburg den überarbeiteten Bericht von Axel Voss zur Urheberrechtsreform angenommen. Damit haben sie den Weg für den sogenannten Trialog frei gemacht. Das bedeutet, dass nunmehr die Detailverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und der Europäischen Kommission über den genauen Inhalt der beabsichtigten Reform beginnen können. Das Ergebnis steht somit noch nicht fest, aber es ist nicht davon auszugehen dass es noch Änderungen in Bezug auf die kritischsten Art. 11, 12 und 13 geben wird.

Die Einschätzung von Julia Reda @senficon finden Sie hier https://juliareda.eu/2018/09/ep-pro-uploadfilter-leistungsschutzrecht/, die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments unter http://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20180906IPR12103/parlament-legt-position-zur-urheberrechtsreform-fur-das-internetzeitalter-fest.

Und schließlich noch ein Kommentar von ip watch http://www.ip-watch.org/2018/09/12/european-parliament-approves-negotiating-stance-copyright-reform/

Weitere Updates folgen.

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Das Kompetenzzentrum für Lizenzierungen – Vorbild für eine zentrale Lizenzierungsplattform für wissenschaftliche Inhalte?

Nachdem nun das UrhWissG seit ein paar Monaten in Kraft ist fragt man sich, was mit einer zentralen Lizenzierungsplattform erreicht werden soll. Eines der erfreulichen Ergebnisse der Reform ist schließlich, dass der Vorrang des Verlagsangebots in § 60a UrhG nicht gilt. Und Konsortion sind schließlich in verschiedenen Bereichen gebildet worden, wo ein Bedarf für eine einheitliche Lizenzierung besteht. Daneben gibt es für die neu geschaffenen ForschungsInformationsDienste noch das sogenannte Kompetenzzentrum für Lizenzierungen https://www.fid-lizenzen.de

Vom KfL wurde unter anderem ein Musterlizenzvertrag entwickelt. Kann das das Ziel und das Ergebnis einer zentralen Lizenzierungsplattform sein? Und wäre eine Teilnahme für alle Bereiche verpflichtend? Ein solches Ergebnis würde mich doch sehr stark wundern, da ansonsten in vielen Bereichen doch die Vertragsfreiheit als hohes Gut verteidigt wird. Oder gehört zu solch einer Plattform auch die Verpflichtung für Verlage alle auf dem Markt verfügbaren eBooks für Bibliotheken zur Lizenzierung anzubieten?

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