Auf diesen Konflikt hat mich mein Freund Jacques P (Danke!) anlässlich eines Beitrags im Deutschlandfunk https://www.deutschlandfunk.de/chanson-des-monats-brecht-haben.807.de.html?dram:article_id=313337 aufmerksam gemacht. Am 1.1.2027 werden die Werke von Bertolt Brecht gemeinfrei. So weit so gut. Brecht ist am 14. August 1956 gestorben. Das bedeutet: Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Was heißt das jetzt genau? Was erlischt dann und was ist bis dahin urheberrechtlich nicht gestattet? § 15 UrhG listet in vorbildlicher Weise die sogenannten Verwertungsrechte des Urhebers auf.
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das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
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das Verbreitungsrecht (§ 17),
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das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
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das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
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das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
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das Senderecht (§ 20),
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das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
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das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
So ist Teil von § 19 beispielsweise das Aufführungsrecht. Dies enthält das Recht, ein Stück bühnenmäßig darzustellen. Dies ist bei Brecht anhand seiner zahlreichen Theatertücke, wie beispielsweise Die Dreigroschenoper oder Der gute Mensch von Sezuan ein besonders relevantes Recht. In diesem Zusammenhang könnte man auf die Idee kommen, dass immer § 23 UrhG beachtet werden. Dieser besagt folgendes: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Was bedeutet dies jetzt für die Inszenierung eines Theaterstücks? Am Beispiel von Brecht könnte folgende Meldung aus der Berliner Zeitung vom 02.10.2015 (Autor: Ulrich Seidler) passen: „Am 31. August (2015) starb Barbara Brecht-Schall, die Tochter von Bertolt Brecht und Helene Weigel. Die Nachricht stieß auch deshalb auf großes öffentliches Interesse, weil Brecht-Schall mit sprichwörtlicher Strenge die Rechte an den Werken ihres Vaters hütete. Ihre Rolle als Erbin ist heiß umstritten in der Theaterszene und in den Feuilletons. Sie hat Aufführungen verhindert und wurde wenig zimperlich angegriffen…“
„Bei der Nutzung des Aufführungsrechtes nach 19 Abs. 1 UrhG, 2 UrhG befindet sich das Theater in einer eher untypischen Situation. Diese Nutzung findet in Form einer künstlerisch durch einen Regisseur und die darstellenden Künstler gestalteten Inszenierung statt. Dabei wird nicht wie beim Film ein eigens für diesen geschriebenes Stück, also das Drehbuch, künstlerisch gestaltet. Vielmehr handelt es sich um ein Bühnenwerk, das von einem Verlag angeboten und von verschiedenen Theatern – zuweilen gleichzeitig – zur Aufführung gebracht wird. So lebt die vielfache Nutzung des Bühnenwerks gerade von der immer wieder neuen bühnenmäßigen Realisierung durch den Regisseur und die Darsteller. Aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Werk und der künstlerischen Gestaltung der Aufführung entwickelt sich erst das stets neue Interesse des Publikums an der erneuten Inszenierung des Werkes. Dies gilt erst recht in Deutschland, in dem das sogenannte Regietheater – trotz zuweilen auch geäußerter Kritik – künstlerisch große Bedeutung hat.
Unabhängig von der Tatsache, dass nach herrschender Meinung dem Regisseur kein Urheberrecht, sondern ein Leistungsschutzrecht zusteht, es sich also deshalb bei der Regie nicht um eine Bearbeitung des Werkes im Sinne von 23 UrhG handelt, kommt es bei einer Inszenierung immer wieder zu Veränderungen des Werks. Dies beginnt mit dessen Kürzung, um die Aufführungsdauer zu reduzieren, und reicht über die Nichtbeachtung von Regieanweisungen des Autors, der abweichenden Besetzung von Rollen, etwa in Form des Einsatzes eines darstellenden Künstlers anderen Geschlechts, bis hin zur echten Veränderung oder Ergänzung des Textes. Schon dieser Aufzählung lässt sich entnehmen, dass die Veränderungen unterschiedliche Qualität haben. In der Praxis werden die sich aus den unterschiedlichen Veränderungen ergebenden urheberrechtlichen Probleme regelmäßig durch die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Urhebers bzw. des seine Rechte vermarktenden Verlages auf der Grundlage von1 UrhG oder in Anwendung von2 UrhG gelöst. Die zwischen dem Deutschen Bühnenverein und dem Verband deutscher Bühnen- und Medienverlage abgeschlossene Regelsammlung enthält hierzu die Regel 4.4. Sie hat folgenden Wortlaut:
»Änderungen des Werkes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags, es sei denn, dass der Verlag seine Zustimmung dazu nach Treu und Glauben nicht versagen kann. In Zweifelsfällen hat das Theater die beabsichtigte Änderung dem Verlag mitzuteilen. Das gilt insbesondere bei der Einfügung von anderen Texten oder anderen Werken bzw. von Teilen anderer Werke sowie – im Falle eines bestehenden Urheberrechtsschutzes des Originalwerks – bei nicht geschlechtsspezifischer Rollenbesetzung.«