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Best practice Hinweise „Inhalte von Lern Management Systemen“

In Zeiten von Distanz- und Wechselunterricht, stelle ich gerne die aktualisierten Hinweise zur Verfügung:

Richtlinien für die Verwendung von Werken in elektronischen Semester-apparaten nach § 60a des Gesetzes über Urheberrechte und Verwandte Schutzrechte (UrhG)

0.         Vorbemerkung

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Am 01.03.2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft getreten, das unter anderem eine Reform der urheberrechtlichen Schrankenregelungen mit      sich gebracht hat. So wurden beispielsweise die §§ 52a und 52b UrhG aufgehoben und durch die Regelungen der §§ 60a und 60e UrhG ersetzt.

I.                Werkarten

Grundsätzlich können alle Werkarten und alle unter den urheberrechtlichen Leistungsschutz fallende Inhalte in elektronischen Semesterapparaten verwendet werden. Ausgenommen sind nach dem Wortlaut des § 60a Absatz 3 UrhG jedoch

  • –     Unterrichtsmaterialien für den Schulunterricht,
    • Filmwerke, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen Auswertung in Filmtheatern in Deutschland,
    • Computerprogramme und Datenbanken (in Verbindung mit §§ 69a ff.

UrhG)

–        und neu hinzugekommen Presseerzeugnisse, wie Artikel aus Tageszeitungen (sogenannte Kioskware).

  1. Bereits veröffentlichte Inhalte

Nur bereits veröffentlichte Inhalte dürfen verwendet werden. Das heißt, es ist notwendig, dass das Werk im Sinne des § 6 UrhG mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Von einer Veröffentlichung im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, bei

  • im Verlag erschienenen oder im Internet frei zugänglichen Inhalten,
    • im Bestand von öffentlichen Bibliotheken befindlichen Inhalten.

Bei Archivmaterial und Abschlussarbeiten, die nicht im Sinne des § 6 UrhG veröffentlicht wurden und bei denen keine Zustimmung zur Aufnahme in den Semesterapparat vorliegt ist zu prüfen, ob die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) abgelaufen ist.

In den Fällen, in denen die Dozentin / der Dozent selbst Urheber des Werks ist oder der Berechtigte der Aufnahme in den Semesterapparat ausdrücklich zustimmt, ist die Verwendung selbstverständlich ebenfalls zulässig.

III.             Angabe von Autor und Quelle

Grundsätzlich hat bei der Aufnahme des Werks in den elektronischen Semesterapparat die Angabe des Autors und der Quelle zu erfolgen. Diese Pflicht entfällt ausnahmsweise, wenn diese Angaben auch nach einer dokumentierten Recherche nicht zu ermitteln sind (vgl. § 63 Abs. 2 UrhG).

IV.            Bearbeitung

Analoges Material, wie zum Beispiel Bücher, Zeitungen, Schallplattenaufnahmen, darf zur Aufnahme in den elektronischen Semesterapparat digitalisiert werden. Im Übrigen dürfen nur Änderungen und Speicherungen vorgenommen werden, die zur Online-Verwertung zu Lehrzwecken erforderlich sind (vgl. § 62 UrhG i. V. m. § 39 UrhG).

          V.        Umfang der Inhalte

§ 60a Absatz 1 UrhG sieht nunmehr bei einzelnen Werken folgenden zulässigen Umfang vor. Danach dürfen

  • maximal 15 % eines Werkes, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge,
    • alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen verwendet (i.e. zugänglich gemacht) werden.

VI.            Abgegrenzter Teil von Teilnehmern und Bezug zum Unterricht

Der Kreis der nach § 60a Privilegierten ist begrenzt. Die Werke und Teile von Werken dürfen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern zugänglich sein. Die Inhalte dürfen also nur von denjenigen Studierenden genutzt werden, die die betreffende Veranstaltung auch belegen. Dies ist durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen. Das bedeutet, dass der Zugang zu den Inhalten zumindest insoweit beschränkt sein muss, dass Umgehungen auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Technische Zugangssperren wie

Login-Verfahren               mit     Matrikelnummer     und     Passwort    oder anderen Identifikationsmaßnahmen werden momentan als ausreichend angesehen.1

Nach dem Wortlaut des § 60a Absatz 1 Nr.1-3 UrhG handelt es sich bei der nach dieser Vorschrift privilegierten Gruppe um einen bestimmt abgegrenzten Teil von Personen, der die Inhalte für seine eigene wissenschaftliche Forschung benötigt.

Ein neuer § 60c UrhG regelt die Zugänglichmachung von Materialien zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung. Adressat der Vorschrift sind kleine Forschungsteams, die an einem eng umgrenzten Forschungsgebiet arbeiten. Wie der Kreis der Veranstaltungsteilnehmer muss auch der Kreis

  • der Forscher, der Zugriff auf die eingestellten Werke hat, mit technischen Maßnahmen begrenzt werden.

VII.           Dauer der Zugänglichmachung

Die Dauer der Zugriffsmöglichkeit für den Benutzerkreis nach § 60a Absatz 1 Nr. 1-3 UrhG (Studierende, Lehrende und andere Angehörige derselben Bildungseinrichtung) bemisst sich nach der Dauer des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird.

Dem Personenkreis, dem die Zugangsmöglichkeit nach § 60c  UrhG

  • ermöglicht wird (kleines Forschungsteam), dürfen die Werke für die Dauer der

gemeinsamen Forschungsarbeit auf diesem Weg zur Verfügung gestellt werden.

VIII.         Kosten

Für die öffentliche Zugänglichmachung ist gemäß § 60h UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, die von der zuständigen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.

Inhalte, für die die Universität zu Köln über eine Campuslizenz verfügt oder die beispielsweise über eine Nationallizenz kostenlos zur Verfügung stehen, sollten nach Möglichkeit daher immer nur verlinkt, nicht aber noch einmal separat im Semesterapparat eingestellt werden. Ansonsten könnte zukünftig für einen Inhalt neben den Kosten für die Campuslizenz zusätzlich die Vergütung für die Aufnahme in den Semesterapparat zu entrichten sein.

1 Vgl. Talke, in: Bartlakowski / Talke / Steinhauer, Bibliotheksurheberrecht, Bad Honnef, 2010, S. 115f.

BEACHTEN SIE FOLGENDE BEST PRACTICE-HINWEISE

  1. Rechtmäßige Vorgehensweise im Einklang mit § 60a UrhG

Um beim Einsatz von elektronischen Semesterapparaten die Voraussetzungen der Vorschrift des § 60a UrhG zu erfüllen, sind beim Einstellen der Werke folgende Best Practice Hinweise zu beachten:

1) es darf keine sukzessive Zusammenstellung einer vollständigen Zeitschrift oder eines Buches in den elektronischen Semesterapparat erfolgen,

2) einzelne Aufsätze aus einer Fach-Zeitschrift oder einzelne Artikel aus einer Fachzeitung dürfen aufgenommen werden,

  • 3) ganze Bücher oder Skripte dürfen eingestellt werden, sofern sie nicht mehr als 25 Seiten umfassen,
  • 4) es darf auf Bücher und andere Medien als Kopiervorlage zurück-gegriffen werden, die über die Fernleihe oder den elektronischen
  • Kopienversand (§ 60e Absatz 5 UrhG) bezogen wurden,
    • 5) bis zu einem Umfang von 15 % können Teile eines Buches bei Allein-Autorenschaft oder bei Mehr-Autorenschaft ohne Kennzeichnung der Beiträge aufgenommen werden,
  • 6) einzelne Beiträge im Umfang von bis zu 25 Seiten können aus einem Mehr-Autoren-Sammelband eingestellt werden, sofern der Beitrag einem einzelnen Autor zuzuordnen ist,
  • 7) Film(ausschnitte) bis 5 Minuten Länge sind zulässig,
  • 8) Musik(ausschnitte) bis 5 Minuten Abspieldauer sind zulässig.

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Die Debatte um ein zeitgemäßes Urheberrecht geht weiter

Wie beschreibt es die amtierende Bundesjustizministerin auf der Website ihres Ministeriums so schön: „Mit der Umsetzung der größten europäischen Urheberrechtsreform der letzten zwanzig Jahre in deutsches Recht machen wir das Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter. …“

Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft hat da so seine [berechtigten] Zweifel.

Viel zu viele Anliegen bleiben unberücksichtigt (gesetzliche Regelung der E-Book Ausleihe; Abschaffung der sogenannten Bereichsausnahmen,…), andere Bereiche werden überreguliert (Upload Filter; Leistungsschutzrecht für Presse, ….).

Die komplette Stellungnahme des Aktionsbündnis zum aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier

Sollten Sie Fragen, Anregungen, Bemerkungen oder sonstige Mitteilungen haben, schreiben Sie bitte ab ohinte@posteo.de

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