Wie gut, dass die Neuauflage der Kommentierung des Urheberrechtsgesetzes von Dreier/Schulze zumindest schon einmal bei beck-online zur Verfügung steht. Denn jetzt werden mir einige Regelungen klarer.
Die Vorschrift des § 60e Absatz 5 lautet ja bekanntlich:
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.
Die Regelungen über deren Vergütung finden sich in § 60h Urheberrechtsgesetz. Absatz 1 bestimmt dabei:
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
Die §§ 54-54c regeln die sogenannte Geräte- und Betreiberabgabe.
§ 60 h Absatz 3 bestimmt nun Folgendes:
(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.
Laut Bundestagsdrucksache Drucksache 18/12329 (S. 47) bedeutet dies, dass Nutzungen für Unterrichts- und Lehrmedien, die gemäß § 60b erstellt werden, sowie für den Kopienversand auf Bestellung nach § 60e Absatz 5 einzeln abgerechnet werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Versand einzeln nach Nutzergruppen in einer bestimmten Höhe abgerechnet werden muss, denn ansonsten würde ja auch ein Gesamtvertrag keinen Sinn machen. Die Zahlungshöhe wird insofern zukünftig also wieder pauschal ermittelt. Zahlungsschuldner bleiben dann die Länder.