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Die Pauschalvergütung für den Kopiendirektversand nach § 60e Absatz 5 UrhG

Wie gut, dass die Neuauflage der Kommentierung des Urheberrechtsgesetzes von Dreier/Schulze zumindest schon einmal bei beck-online zur Verfügung steht. Denn jetzt werden mir einige Regelungen klarer.

Die Vorschrift des § 60e Absatz 5 lautet ja bekanntlich:

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.
Die Regelungen über deren Vergütung finden sich in § 60h Urheberrechtsgesetz. Absatz 1 bestimmt dabei:

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.

Die §§ 54-54c regeln die sogenannte Geräte- und Betreiberabgabe.

§ 60 h Absatz 3 bestimmt nun Folgendes:

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.

Laut Bundestagsdrucksache Drucksache 18/12329 (S. 47) bedeutet dies, dass Nutzungen für Unterrichts- und Lehrmedien, die gemäß § 60b erstellt werden, sowie für den Kopienversand auf Bestellung nach § 60e Absatz 5 einzeln abgerechnet werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Versand einzeln nach Nutzergruppen in einer bestimmten Höhe abgerechnet werden muss, denn ansonsten würde ja auch ein Gesamtvertrag keinen Sinn machen. Die Zahlungshöhe wird insofern zukünftig  also wieder pauschal ermittelt.  Zahlungsschuldner bleiben dann die Länder.

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Brauchen wir eine zentrale Lizenzierungsplattform für wissenschaftliche Werke?

Nun lädt das BMJV also zu einem entsprechenden Dialog zwischen Verlegern und Bibliotheken. Dialog ist im Prinzip ja immer gut. Aber dann muß man auch mit einander und nicht nur über einander sprechen. Welches Interesse haben Verlage an solch einer Plattform? Soll so indirekt doch die Einzelabrechnung für Dokumente eingeführt werden? § 60h UrhG gibt allerdings den Weg der Pauschalvergütung vor. Welches Interesse könnten Bibliotheken an solch einer Plattform haben? Ein zentraler Ansprechpartner und ein einheitlicher Preis pro Dokument? Helfen Sie mir auf die Sprünge und beteiligen Sie sich bitte konstruktiv an dieser Diskussion. Was könnten Bibliotheken im Genzug erwarten? Das Recht auf e-lending?

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Dreier/Schulze steht in der Neuauflage in beck-online zur Verfügung

Lange erwartet, steht DER Standardkommentar zum Urheberrechtsgesetz nun in der 6. Auflage zur Verfügung. Zumindest schon einmal online, der digitalen Welt sei Dank! Warum ist diese Neuauflage so wichtig? Sie kommentiert das UrhWissG kenntnisreich und ausführlich und wird in vielen Bereichen hoffentlich für die notwendige Klarheit sorgen.

So stellen die Autoren beispielsweise unmissverständlich fest, dass Bibliotheken schon aus rein praktischen Gründen beim Kopiendirektversand nach § 60e Abs.5 UrhG nicht verpflichtet werden dürfen, die Berechtigung der Besteller zu prüfen, ob diese aus nicht-kommerziellen Gründen handeln. Ein Tätigwerden kommt nur bei einem offensichtlichen Verstoß in Betracht.

Im Rahmen des § 60e Absatz 4 UrhG (sogenannte Terminalschranke) sind Bibliotheken allerdings verpflichtet, durch technische Konfigurationen sicherzustellen, dass pro Sitzung nicht mehr als 10% eines Dokuments vervielfältigt werden dürfen.

Zur Frage der Definition einer Sitzung (Dauer, Unterbrechung, etc.) treffen die Autoren allerdings keine Aussage.

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Der Hörsaal als Grauzone – was ist an Hochschulen urheberrechtlich gestattet und was nicht?

So oder so ähnlich hat es irights 2013 in einem Artikel formuliert https://irights.info/artikel/wissenschaftsparagraf-der-horsaal-als-grauzone/14996

Und hat sich seitdem etwas geändert? Leider nicht. Es besteht weiterhin sehr viel Unsicherheit bei den Lehrenden, Studierenden und Bibliotheken was zulässig ist und was nicht. Und muss das so sein? Anscheinend schon, denn bei Jura handelt es sich in der Regel um Einzelfalllösungen.

Aber trotzdem kann man versuchen, die Grauzone etwas weißer oder auch etwas schwärzer zu gestalten.

So kann man zwei Bereiche schon einmal trennen:

1. Die LernManagementSysteme, die in §60a UrhG geregelt sind und

2. Den Hörsaal, wo meistens die analogen Regelungen des UrhG gelten.

In § 60a UrhG ist die genehmigungsfreie Zugänglichmachung an einen abgegrenzten Personenkreis in der Regel auf 15% eines Werkes begrenzt. Nach meinem Wortverständnis sind die BesucherInnen einer Vorlesung in gleicher Weise Weise abgrenzbar und bestimmbar. Den nicht umsonst tragen bestimmte Veranstaltungen an Hochschulen den Zusatz „öffentlich“, wie zum Beispiel „Öffentliche Ringvorlesung“.

Worauf möchte ich nun hinaus? Filme sind in manchen Studiengängen wichtige Lehrmittel, die dort in unterschiedlicher Form zum Einsatz kommen.

In LMS sind bis zu 5 Minuten von Filmen zulässig, die seit zwei Jahren nicht mehr im Kino laufen.

Wie ist nun die Situation in Vorlesungen? Handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des §52 UrhG https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html ?

Ich denke nicht, denn bei den BesucherInnen einer Vorlesung handelt es sich um einen fest abgegrenzten Personenkreis, der zu einem gemeinsamen Zweck verbunden ist.

Das sehen manche Filmverwerter anders. https://www.av1-shop.de/media/pdf/6d/ff/c8/2018_07_lizenzbestimmungen_-docx.pdf

Auch steht die Weitergabe von DVDs als Leihe im Einklang mit dem Erschöpfungsgrundsatz. https://www.dasbibliothekswissen.de/Urheberrecht%3A-Die-Ausleihe.html

Auch wenn das manche Filmverwerter anders sehen…

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Warum wir eine grundlegende Urheberrechtsreform und einen langen Atem benötigen

Die jüngste EuGH Entscheidung zur öffentlichen Zugänglichmachung C-161/17 http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62017CJ0161&lang1=de&type=TXT&ancre= (Renckhoff) zeigt, dass eine grundlegende EU Urheberrechtsreform dringend notwendig ist. Da alle notwendigen Änderungen mit Sicherheit nicht in die bevorstehende Abstimmung mit eingearbeitet werden können, bedarf es noch eines langen Atems und vieler Kompromisse, bis annähernd das erreicht werden kann, was heute schon notwendig ist.

Die sogenannte Renckhoff Entscheidung zeigt, dass sich selbst das Gericht und der Generalanwalt uneinig über die Auslegung der aktuellen Rechtslage sind. In ungewöhnlicher Weise ist das Gericht in diesem Fall nicht dem Antrag des Generalanwalts gefolgt und hat in gegenteiliger Weise entschieden.

Welche Änderungen sind am aktuellen EU Urheberrecht notwendig?

Im Artikel von Netzpolitik.org zur Renckhoff Entscheidung https://netzpolitik.org/2018/keine-gnade-bei-schuelerreferat-im-netz-eugh-urteil-prolongiert-abmahnung-von-bagatellen/ ist von einer Schrankenbestimmung für Bagatellnutzungen die Rede. Dies erinnert an das amerikanische fair use Prinzip. Aus meiner Sicht wäre, wie im deutschen UrhWissG geschehen, eine Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten für den Bereich von Bildung und Wissenschaft nahe liegender. Allerdings liegt die Besonderheit hier darin, dass eine öffentliche Zugänglichmachung vorgenommen und der Zugang nicht auf einen abgegrenzten Personenkreis beschränkt wurde.

Dringend notwendig ist zudem eine Regelung zum E-Lending. Anders als der deutsche Gesetzgeber bei der TU-Darmstadt Entscheidung, ist der niederländische Gesetzgeber offenbar nicht bereit dazu, die VOB Entscheidung des EuGH zunächst in nationales Recht zu transformieren und, ähnlich wie Deutschland, eine Vorreiterrolle in der Gesetzgebung zu übernehmen.

Der grenzüberschreitende elektronische Austausch von Lehrmaterialien sollte auch dringend legalisiert werden.

Und schließlich ist die Nutzung von Texten an Terminals nach § 60e Absatz 4 UrhG ausschließlich in den Räumen der Bibliothek und nicht über VPN nicht mehr zeitgemäß.

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Warum Verlinken immer die sichere Variante ist

Der EuGH hat heute eine wichtige Entscheidung zur Zugänglichmachung von frei verfügbaren Inhalten im Netz getroffen. Es handelt sich um die sogenannte Córdoba Entscheidung.

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-keine-einstellung-frei-zugaenglicher-fotografie-auf-andere-website-ohne-zustimmung-des-urhebers

Entgegen des Antrags des Generalanwalts https://netzpolitik.org/2018/cordoba-und-das-urheberrecht-eugh-generalanwalt-moechte-position-nicht-kommerzieller-nutzer-staerken/ hat der Gerichtshof nun entschieden, dass auch für den Fall, dass Inhalte an einer Stelle kostenlos im Netz zur Verfügung stehen, diese nicht an anderer. Stelle ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

Im vorliegenden Fall wollte eine Schülerin ihr Referat über die Stadt Córdoba mit einem Foto einer Stadtansicht illustrieren. Das Foto hatte sie von der Website eines Reisemagazin Portals heruntergeladen. Diesem hatte der Fotograf und Urheber des Fotos dieses kostenlos zur Verfügung gestellt. Obwohl das Foto ohne technische Schutzmaßnahmen gegen Download gesichert war, durfte die Schülerin nach Ansicht des Gerichts ohne Zustimmung des Fotografen nicht für Referat verwenden. In diesem Fall hätte eine Verlinkungen natürlich nicht den gleichen Effekt wie der Upload des Fotos gehabt. Aber in diesem Fall hätten Schülerin und Schule vom Fotografen eine Genehmigung einholen müssen. Oder auf das Bild verzichten bzw. sich einer über eine cc Lizenz zur weiteren Verwendung vorgesehene Quelle bedienen müssen.

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Wie kann das UrhWissG verbessert werden?

Mit großen Hoffnungen haben viele VertreterInnen der Gedächtnisinstitutionen und im Bereich von Bildung und Wissenschaft Tätige auf den 1. März 2018 geschaut, den Tag an dem das UrhWissG in Kraft getreten ist. Doch geändert hat sich im Umgang mit dem reformierten Urheberrechtsgesetz in den genannten Bereichen nicht viel. Woran liegt diese Zurückhaltung begründet? Ein erstes Argument liegt in der Befristung der Vorschriften. Doch kann das ein ernsthaftes Argument sein? Fünf Jahre sind ein verhältnismäßig langer Zeitraum. Und die Regelung des § 52a UrhG war auch mehrmals befristet verlängert worden, bis sie schließlich entfristet wurde. Und verzichten möchte heutzutage niemand mehr auf die Möglichkeiten, die die Nachfolgevorschriften der §§ 60a und 60c UrhG gewähren.

Um so wichtiger wäre es, die Bereichsausnahme für Presseerzeugnisse zurück zu nehmen.Diese erzeugt nur Neid und Abgrenzungsschwierigkeiten, wie die Diskussion um eine Bereichsausnahme für Lehrbücher gezeigt hat. Zu wünschen bleibt, dass der Gesetzgeber sich in nächster Zeit mutig zeigt und einen Entwurf für eine Schranke zum E-Lending vorlegt. Die anschließende Diskussion wird mit Sicherheit einige Zeit in Anspruch nehmen.

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