So langsam macht man sich Gedanken, ob die Vorschriften des UrhWissG in der Praxis sinnvoll eingesetzt werden. Armin Talke setzt sich dabei intensiv mit der sogenannten Bibliotheksschranke des § 60e UrhG auseinander https://intr2dok.vifa-recht.de/servlets/MCRFileNodeServlet/mir_derivate_00005264/%C2%A7%2060e_UrhG_Bibliotheken.pdf.
Aber beginnen wir doch erst einmal mit § 60a, der Schranke für die elektronischen Semesterapparate. Viele ordnen diese Vorschrift irrtümlich Bibliotheken zu. Dabei liefern diese maximal den Inhalt. Verantwortlich für den Betrieb und die Inhalte sind aber die Dozierenden. Das große Plus an dieser Vorschrift ist und bleibt, dass Einzelabrechnungen verhindert werden konnten. Dass Zeitungsartikel nicht eingestellt werden dürfen schadet letztendlich vor allen Dingen den Zeitungsverlagen, deren Verkäufe weiterhin rückläufig sind.
Zu §60b UrhG ist jüngst ein Gesamtvertrag zu Schulbüchern unterzeichnet worden https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/Gesamtverträge/GesamtV__60b_Schulbuch_270519.pdf
§ 60c regelt die gemeinsame Textnutzung für kleine Forschergruppen. Die Vergütung für diese Vorschrift ist in einen Gesamtvertrag mit Regelungen zu §60a UrhG eingeflossen https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Verguetungsvereinbarung_VG_B-K___60a_60c_unterzeichnet.pdf
Das in § 60d geregelte Text and Data Mining wird aufgrund der europäischen Urheberrechtsreform wahrscheinlich überarbeitet werden müssen. Voraussichtlich wird der Textcorpus länger aufbewahrt werden können.
Die Bibliotheksschranke des § 60e wird in der Praxis längst noch nicht so umgesetzt, wie es wünschenswert wäre. Vor allen Dingen die Zugänglichmachung an Terminals in Absatz 4 wie auch der Kopienversand nach Absatz 5 wird noch viel zu restriktiv gehandhabt. So braucht vom Besteller beispielsweise kein Nachweis verlangt zu werden, dass er die Kopien nur zu nichtgewerblichen Zwecken nutzt.
Wie Dreier in seinem aktuellen Aufsatz GRUR 2019, 771 Die Schlacht ist geschlagen schreibt, werden von den Gesetzgebern in nächster Zeit kaum noch gesetzgeberische Aktivitäten zu erwarten sein. Für die Weiterentwicklung wird wohl vor allen Dingen die Rechtsprechung zuständig sein.
Nicht zu vergessen sollte allerdings bleiben: Die Geltung der Schrankenregelungen der §§ 60a-60h des UrhWissG läuft gemäß §142 UrhG am 28.02.2023 aus!