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Die nicht kommerzielle Nutzung von Texten Teil 2

Es gibt also immer noch Bibliotheken und Verbünde die meinen von einem Besteller einer Aufsatzkopie eine Erklärung verlangen zu müssen, dass sie/er die Kopie ausschließlich zu nicht kommerziellen Zwecken verwenden wird. Woraus wird diese Verpflichtung genommen? Wenn man sich die Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 18/12329 auf Seite 36 durchliest steht dort vielmehr, .“…Erlaubt sind daher auch Nutzungen für den Unterricht an Privatschulen.“ Entgegen der Ansicht mancher Bibliotheken kommt es also nicht auf die Finanzierung der Einrichtung oder der Erwerbsquelle des Nutzers an, sondern ob ein Medium konkret für eine kommerzielle Nutzung verwendet wird. Da dies nicht der Regelfall ist, ist eine Erklärung also nur erforderlich, wenn ausnahmsweise eine kommerzielle Nutzung beabsichtigt ist. Warum also dieser vorauseilende Gehorsam, wenn er nicht notwendig ist? Wozu soll es denn in vier Jahren eine Evaluation des Gesetzes geben, wenn man dann unklare Regelungen nicht thematisiert, weil man sie vorher schon zu Lasten seiner Nutzer ausgelegt hat? Selbst im beck Online Kommentar zum UrhG wird die Vorschrift entsprechend der Bundestagsdrucksache ausgelegt (Rn. 10 zu § 60a) Und an dieser Stelle ist eine bibliotheksfreundliche Auslegung der Vorschrift sicherlich keine Selbstverständlichkeit.

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