§ 60e UrhG lässt nun erstmals die Vervielfältigung von Werken aus dem Bestand von Bibliotheken zu. Die Gründe dafür können unterschiedlicher Natur sein. Der nächste Schritt wäre dann die Sichtbarkeit im Netz. Wie dies erfolgen könnte, beschreiben die vielfältigen Beiträge dieses Werks. http://blogs.sub.uni-hamburg.de/hup/products-page/publikationen/153/
Machen Sie es bitte bekannt!